Thomas Schmid Anwaltskanzlei
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Erstberatung

Am Anfang unserer Tätigkeit steht immer ein Erstberatungsgespräch. Hier prüfen wir die Sach- und Rechtslage und geben Ihnen eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall. Selbst für den Fall, dass wir zum Ergebnis kommen, dass Sie im Recht sind prüfen wir daneben immer die Wirtschaftlichkeit eines Verfahrens. Wir wägen daher in jedem Einzelfall bereits im Rahmen der Erstberatung zusammen mit Ihnen die Erfolgsaussichten und die anfallenden Kosten ab und entscheiden dann zusammen, ob und welche rechtlichen Schritte eingeleitet werden. So können wir einerseits in jeder Phase der Beratung erreichen, dass Sie Herr/Frau über die Kosten bleiben und andererseits unwirtschaftliche kostenintensive Verfahren von vorneherein vermieden werden.

Für die Erstberatung berechnen wir unsere Gebühren auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Höhe des Honorars orientieren wir nach der Schwierigkeit der Rechtsfrage, dem zugrunde liegenden Gebührenstreitwert sowie der zeitlichen Dauer der Beratung und Prüfung. Der Gebührenrahmen nach dem RVG liegt zwischen 30.- Euro bis maximal 250.- Euro zzgl. MWSt. Wenn wir Ihren Fall schon kennen, nennen wir Ihnen gerne vor der Beratung unser Beratungshonorar.


Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

  • Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

    Im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren richten sich die Gebühren grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem zugrunde liegenden Gebührenstreitwert.
  • Vereinbarung eines Erfolgshonorars

    In Einzelfällen kann neuerdings mit den Mandanten auch ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Hier mindern sich die Risiken für den Mandanten für den Fall, dass das Verfahren verloren geht. Im Falle des Obsiegens erhält der beauftragte Anwalt jedoch ein höheres Honorar (sog. Erfolgshonorar). Ob ein solches Erfolgshonorar für den Mandanten sinnvoll ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden.
  • Vereinbarung eines Stundenhonorars

    Bei laufenden Mandatsbeziehungen insbesondere mit Unternehmen vereinbaren wir in der Regel ein Stundenhonorar. Gleiches gilt für en Fall, dass sich ein Streitwert nicht konkret ermitteln läßt. Die Höhe der Stundensätze orientieren sich an der Schwierigkeit und Spezialität der Rechtsfragen und sind einzelfallbezogen.
  • Übernahme der Kosten durch einen Prozessfinanzierer

    In ausgewählten Fällen übernehmen auch private Prozessfinanzierer (z.B. DAS,  Allianz etc.) die anfallenden Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, wenn positive Erfolgsaussichten bestehen. Dies hat allerdings den Nachteil, dass im Falle des Obsiegens ein nicht unerheblicher Teil des Streitgegen-stands beim Prozessfinanzierer verbleibt.
  • Prozesskostenhilfe

    Wenn Sie selbst über kein oder nur geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe zu stellen. Der Erfolg des Antrags ist von Ihrem Einkommen (Vermögen), sowie der Erfolgsaussicht in der Sache selbst abhängig.

    Bei einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe sind Sie von der Zahlung eines Honorars an den Rechtsanwalt befreit. Bei der Bewilliung von Beratungshilfe darf der Rechtsanwalt von Ihnen einen Eigenanteil von 10.- Euro verlangen.
  • Rechtsschutzversicherung

    Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben erfolgt die Abwicklung des Falles von der Deckungsanfrage bis zur Abrechnung  direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Sie brauchen sich dann um nichts weiter zu kümmern. Bringen Sie bitte immer Ihre Vertragsunterlagen zur Beratung mit.

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